Satzung des Afrika-Freundeskreis-Aschaffenburg A.F.K.A. e.V.
§ 1 (Name, Sitz)
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Der Verein führt den Namen Afrika-Freundeskreis-Aschaffenburg Kurzform A.F.K.A..
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Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
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Der Sitz des Vereins ist Aschaffenburg.
§ 2 (Zweck)
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration von Menschen mit afrikanischem Migrationshintergrund in die deutsche Gesellschaft. Der Verein betrifft alle Afrikaner/Innen und Freund/Innen von Afrika, die am Untermain leben.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein versucht die einzelnen afrikanischen Vereine in Deutschland zur Zusammenarbeit zu rufen. Die Ziele des Vereins sollen durch folgende Mittel und Aufgaben erreicht werden:
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Durchführung von Sprachkursen und Seminaren
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Organisation von kulturellen Veranstaltungen
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Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen
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Teilnahme an kulturellen und sozialen Veranstaltungen
§ 3 (Mitgliedschaft)
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Jede natürliche oder juristische Person kann dem Verein A.F.K.A. beitreten, soweit sie die Vereinssatzung glaubhaft bejaht und aktiv die Ziele des Vereins unterstützt.
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Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
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Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
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Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zwei Wochen zum Monatsende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den ausschließenden Beschluss des Vorstandes hat das Mitglied die Möglichkeit, in der nächst erreichbaren Mitgliederversammlung einen Mitgliederentscheid über den Ausschluss zu fordern. Der Mitgliederentscheid kann den Beschluss des Vorstands bestätigen oder aufheben. Der Mitgliederentscheid ist unanfechtbar.
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
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Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
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Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – gemäss der Beitragssatzung des A.F.K.A. zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragssatzung festgehalten. Eine Aufnahmegebühr gibt es nicht.
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Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds:
- Alle ordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten
- Ein ordentliches Mitglied darf wählen und gewählt werden
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Ein ordentliches Mitglied darf Entscheidungen, die den Verein betreffen,
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mitentscheiden.
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Ein ordentliches Mitglied muss den Mitgliedsbeitrag regelmäßig bezahlen
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Ein ordentliches Mitglied soll regelmäßig zu den Vollversammlungen erscheinen.
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Ein ordentliches Mitglied soll Ziele und Zweck des Vereins fördern und aktiv
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unterstützen.
10. Ehrenmitglieder
Sowohl AfrikanerInnen als auch NichtafrikanerInnen können Ehrenmitglieder werden. Sie werden es durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag eines oder mehrerer ordentlichen Mitglieder.
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Rechte und Pflichten eines Ehrenmitglieds:
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Ein Ehrenmitglied darf nicht wählen und nicht gewählt werden
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Ein Ehrenmitglied hat dem Verein gegenüber keine Verpflichtungen
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Ein Ehrenmitglied ist von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
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Ein Ehrenmitglied darf den Verein beraten und ihn unterstützen
§ 4 (Vorstand)
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Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsident), dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident), dem Kassier (Schatzmeister) und dem Schriftführer (Sekretär) und dem Vertreter der Jugend. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. E/RS 553 (11.06) AG A
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
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Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um eine beliebige Anzahl von Beisitzern erweitert werden.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
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Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
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Versammlungsleiter ist der Präsident und im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Sekretär nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
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Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder ohne Vorstandsamt einen Rechnungsprüfer, der jederzeit das Recht hat, die Vereinskasse, die Buchführung und das Vermögen des Vereins zu überprüfen.
§ 6 Jugendarbeit
Die Vereinsmitglieder von 6 bis 27 Jahren bilden die Jugend und der Verein betreibt eigenverantwortliche Jugendarbeit. Die Vereinsjugend wählt einen Jugendvorstand, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende der Jugendarbeit wird in den Vereinsvorstand entsendet. Die Vereinsjugend bekommt durch die Mitgliederversammlung ein eigenes Jahresbudget zugewiesen, über dessen Verwendung im Rahmen der Vereinsziele und der Vereinssatzung sie eigenständig entscheidet.
§ 7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
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Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an die Stadtverwaltung der Stadt Aschaffenburg zwecks Verwendung für die Förderung der Integration afrikanischer Mitbürger.
Aschaffenburg, 24. Mai 2008